unmittelbar feststellbare Einbusse bei der Wohnqualität im bestehenden Gebäude. Über alles betrachtet kann somit eine vom vorgesehenen Standort nach Osten verschobene Busbucht nicht als milderer Eingriff in die Eigentumsrechte von privaten Strassenanstössern gelten. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz kommt in Planungsfragen so oder so nur abgeschwächte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 I 162, Erw. 3.7.2; die Urteile des Bundesgerichts 1C_530/2021 vom 23. August 2022, Erw. 6.3, und 1C_241/2019 vom 19. August 2019, Erw.