Dieser müsste für eine entsprechend verschobene Busbucht noch mehr Land abtreten als der Beschwerdeführer mit einer Fläche von 25 m2 im östlichen Bereich, so dass der Landbedarf ab privaten Grundstücken signifikant steigen würde. Hinzu kämen ein durch die Verschiebung entstehender erheblicher bautechnischer Mehraufwand für den behindertengerechten Ausbau der Bushaltestelle, nicht zuletzt aufgrund der Notwendigkeit einer aufwändigen Stützkonstruktion auf der Parzelle Nr. ggg, der nach dem oben Gesagten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch in die Evaluation verschiedener Ausbauvarianten einfliessen darf, sowie die Verringerung des Strassenabstands des beste-