Eine örtliche Verschiebung der geplanten (verlängerten) Busbucht in östliche Richtung (um 14 bis 15 m) würde zwar für den Beschwerdeführer, der in diesem Fall nur noch Land im nicht überbaubaren östlichen Bereich seiner Parzelle Nr. bbb für die Zwecke des Strassenausbaus abgeben müsste, einen milderen Eingriff in seine Eigentumsrechte darstellen, gleichzeitig jedoch neu auch den Eigentümer der östlichen Nachbarparzelle Nr. ggg relativ stark belasten. Dieser müsste für eine entsprechend verschobene Busbucht noch mehr Land abtreten als der Beschwerdeführer mit einer Fläche von 25 m2 im östlichen Bereich, so dass der Landbedarf ab privaten Grundstücken signifikant steigen würde.