Relativierend bleibt diesbezüglich anzufügen, dass bei sehr dichtem Verkehr oder sogar stockendem Kolonnenverkehr die von einer Fahrbahnhaltestelle ausgehende Beeinträchtigung des Verkehrsflusses höchstens marginal zusätzlich ins Gewicht fiele. Es ist trotzdem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz respektive die projektierende Behörde der Sicherstellung des Verkehrsflusses und der Netzsicherzeit neben der behindertengerechten Ausgestaltung von Bushaltestellen ein gleich oder ähnlich hohes Gewicht einräumt und im Grundsatz die Strategie verfolgt, entlang des übergeordneten Strassennetzes (HVS und RVS [Regionalverbindungsstrassen]) Busbuchten zu erstel-