Der Beschwerdeführer hält eine Fahrbahnhaltestelle mit einer auf der gesamten Plattformlänge durchgehend auf 22 cm erhöhten Haltekante, für deren Bau er kein Land ab seiner Parzelle Nr. bbb an den Kanton bzw. die Strassenparzelle Nr. nnn abtreten müsste, für geeigneter zur Herstellung der Behindertentauglichkeit als der projektierte Teilausbau der bestehenden Busbucht (mit nur zwei anstelle von vier niveaugleichen Einstiegsmöglichkeiten). Dem wäre zuzustimmen, wenn es einzig darum ginge, die Bushaltestelle möglichst behindertengerecht auszugestalten.