Eine Busbucht mit Vollausbau (vier niveaugleichen Einstiegen auf 22 cm Höhe; vgl. dazu die Empfehlungen - 14 - Bushaltestellen, Anhang 1.1) ist am vorgesehenen Ort bekanntlich aus Platzgründen nicht möglich. Die bessere Eignung einer Ausbauvariante, die zudem gar nicht oder weniger stark in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers eingreifen würde, macht die gewählte Ausbaumassnahme (Busbucht Teilausbau mit zwei niveaugleichen Einstiegen; vgl. dazu die Empfehlungen Bushaltestellen, Anhang 1.3) indessen nicht ungeeignet. Fraglich ist in einem solchen Fall vielmehr die Erforderlichkeit des damit bewirkten Eingriffs in die Eigentumsgarantie.