oder weniger geschmälert würden. Diese Interessenabwägung mit Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nach geeigneteren oder gleich geeigneten, milderen und ihm zumutbareren Ersatzlösungen bildet allerdings Gegenstand der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsbeurteilung. Ein öffentliches Interesse an behindertengerechten Bushaltestellen auch am vorgesehenen Ort (V. W.) besteht allemal.