Der Beschwerdeführer stellt das öffentliche Interesse an der Realisierung von behindertengerechten Bushaltestellen und dessen hohe Bedeutung nicht in Frage. Er kritisiert einzig, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an den konkret projektierten baulichen Massnahmen für eine behindertengerechte Ausgestaltung der Bushaltestellen "V. W.", für die es in seinen Augen bessere und mildere, mithin ihn weniger stark belastende und ihm deshalb eher zumutbare Alternativen gibt, mit denen seine Eigentumsrechte nicht - 13 -