3.3. Ausgewiesen ist sodann ein gewichtiges öffentliches Interesse an den projektierten Strassenbaumassnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die beiden Bushaltestellen "V. W." behindertengerecht auszugestalten. Dabei handelt es sich, wie gesehen, um eine Verpflichtung nach dem BehiG, die gemäss Art. 22 Abs. 1 BehiG bis spätestens Ende Dezember 2023 umzusetzen ist (vgl. dazu schon Erw. 1 vorne). Der Beschwerdeführer stellt das öffentliche Interesse an der Realisierung von behindertengerechten Bushaltestellen und dessen hohe Bedeutung nicht in Frage.