Alternativ liesse sich die Übermässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers durch eine Verschiebung der Busbucht auf ein vertretbares Mass reduzieren. Durch eine Verschiebung nach Osten könnte die Busbucht in den östlichen, faktisch ohnehin nicht überbaubaren Bereich der Parzelle Nr. bbb verlegt werden. Weshalb ein dafür zusätzlich benötigter Landerwerb ab der östlichen Nachbarparzelle Nr. ggg einen stärkeren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen sollte als der geplante Landerwerb ab der Parzelle Nr. bbb, sei nicht nachvollziehbar und mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren.