An anderen Orten in U. vermöchten Fahrbahnhaltestellen nach Ansicht der Behörden den Anforderungen zu genügen. Die unterschiedliche Beurteilung im vorliegenden Fall verletze den Anspruch auf Gleichbehandlung. Obwohl für die Zentrumsentwicklung Z. in U. erst eine Machbarkeitsstudie vorliege, sei darauf abzustellen, dass die darin enthaltenen Aussagen ernstgemeint seien. Zur angeblich fehlenden Vergleichbarkeit sei anzufügen, dass die Strassenbelastung auf der D- Strasse im Vergleich zur Y-Strasse doppelt so hoch sei.