Insofern stelle das Strassenbauprojekt einen übermässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der obendrein den raumplanungsrechtlichen Anliegen der haushälterischen Bodennutzung und der baulichen Verdichtung widerspreche. Mit einer Fahrbahnhaltestelle und einer Erhöhung der Haltekante auf der gesamten Plattformlänge werde dem öffentlichen Interesse an Behindertengleichstellung letztlich besser Rechnung getragen, ohne übermässig in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers einzugreifen. Deshalb sei die gewählte Variante weder durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt oder sinnvoll noch verhältnismässig.