2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die ab seiner Parzelle Nr. bbb für die Verlängerung der Busbucht benötigte Fläche von 30 m2 liege ausgerechnet im westlichen Bereich, der sich aufgrund der gegen Osten zusammenlaufenden Form des Grundstücks am besten für eine Überbauung eigne. Durch den Verlust eines Landstreifens von bis zu 2,4 m Breite bei der Einmündung M-Strasse werde ihm eine bauliche Nutzung seiner Parzelle stark erschwert oder gar verunmöglicht. Für die Realisierung einer behindertengerechten Bushaltestelle gebe es geeignetere und zweckmässigere Lösungen, die mit wesentlich geringeren Eingriffen in seine Eigentumsrechte zu bewerkstelligen wären.