Wie das umstrittene Projekt zeige, fehle es auch nicht an Platz für eine Busbucht. Die bestehende Überbauung und Ortsbildschutzgründe (Eintrag im ISOS als Ortsbild von regionaler Bedeutung und die Kernzonenvorschriften der Bau- und Nutzungsordnung [BNO] der Stadt U. vom 22. November 2019) stünden einer solchen nicht entgegen. Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Beispielen mit (geplanten) Fahrbahnhaltestellen, etwa an der D-Strasse im Gebiet Z., könne aufgrund des derzeitigen Planungsstadiums und mangels Vergleichbarkeit nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Landabtretung im Umfang von 30 m2 zumutbar.