Eine Fahrbahnhaltestelle scheide auf einer Hauptverkehrsstrasse mit einem für das Jahr 2040 prognostizierten Verkehrsaufkommen in der Grössenordnung von 12'000 Fahrzeugen pro Tag und an einer Haltestelle mit einer mehr als geringen Nutzungsdichte, die von drei Buslinien bedient werde, aus Gründen der Sicherstellung der Netzsicherheit und des Verkehrsflusses aus. Die vom Beschwerdeführer verlangte Verschiebung der Busbucht nach Osten würde den Landbedarf (zu Lasten Privater) insgesamt erhöhen und die Nachbarparzelle Nr. ggg stärker tangieren, da die Bushaltestelle sehr nahe an das dort bestehende Wohnhaus zu liegen käme. - 10 -