8. Gemäss § 46 Abs. 1 VRPG kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Eine gegenteilige Anordnung besteht hier nicht. § 28 BauG, der sich auf Genehmigungsentscheide des Regierungsrats in Planungsverfahren bezieht, ist auf die Genehmigung von Strassenbauprojekten nicht anwendbar, auch nicht analog. Antrag 5 der Beschwerde stösst somit ins Leere. -8-