Es ist nicht zulässig, sich gewissermassen vorsorglich gegen eine befürchtete Kostenbeteiligung (vgl. dazu Beschwerde, S. 24, Rz. 83–85) zur Wehr zu setzen. 6. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit den vorerwähnten Ausnahmen (Antrag 1 mit Bezug auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Genehmigungsentscheids für den Projektbestandteil Haltestelle in Fahrtrichtung X.; Anträge 3 und 4) ist auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.