schwerdeverfahrens und, was die genannten Beispiele anbetrifft, auch ausserhalb des (erstinstanzlichen) Zuständigkeitsbereichs der Vorinstanz. 5. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann mangels Streitgegenständlichkeit auf Antrag 4 der Beschwerde. Mit den hier angefochtenen Entscheiden des Regierungsrats wird der Beschwerdeführer nicht zur Beteiligung an irgendwelchen Kosten für das vorliegende Strassenbauprojekt verpflichtet und solcherlei ist gemäss Verlautbarung der Vorinstanz auch nicht vorgesehen. -7-