Entsprechend kann auf Antrag 3 schon mangels genügender Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden. Abgesehen davon liegen mögliche Alternativmassnahmen zur Gewährleistung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle Nr. bbb, wie beispielsweise die Festlegung von die gesetzlichen Abstände verringernden Baulinien im Verfahren der allgemeinen Nutzungsplanung oder der Sondernutzungsplanung (Erschliessungsplanung) oder die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung der gesetzlichen Strassen- und Grenzabstände, nach zutreffender Einschätzung des BVU, Rechtsabteilung (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Be-