Diese Voraussetzung trifft auf das vom Beschwerdeführer formulierte Subeventualbegehren (Antrag 3) nicht zu. Daraus erhellt weder, in welcher Weise das Strassenbauprojekt angepasst werden soll (damit kein zusätzliches Land beansprucht werden muss), noch, welche Massnahmen anstelle einer Anpassung des Strassenbauprojekts zu ergreifen wären, um die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle Nr. bbb künftig zu gewährleisten. Entsprechend kann auf Antrag 3 schon mangels genügender Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden.