Mit jeder Projektanpassung müsste das gesamte Strassenbauprojekt wieder neu öffentlich aufgelegt werden und die zurückgezogenen oder abgewiesenen Einwendungen könnten wiederholt werden, weil sie im ersten Umgang nicht rechtskräftig abgeurteilt worden wären. Derlei Konsequenzen aus dem Grundsatz der Einheit der Baubewilligung, der für Bauvorhaben entwickelt wurde, die wegen des Koordinationsgrundsatzes (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 -6-