II/5.1 mit weiteren Hinweisen) lässt sich nicht in jedem Fall 1:1 auf ein Strassenbauprojekt, das sich über viele Kilometer erstrecken kann, übertragen. Gerade im Falle von Einwendungen und Rügen, die – wie hier – nur einen lokal begrenzten Bereich eines Strassenbauprojekts betreffen, erscheint es sachlich nicht geboten, das gesamte Strassenbauprojekt wegen lokal begrenzter Anpassungen, die sich nicht auf das restliche Projekt auswirken, scheitern zu lassen.