Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist es durchaus möglich, nur die südliche Haltestelle anders, beispielsweise als Fahrbahnhaltestelle, auszugestalten und die nördliche Haltestelle unverändert als Busbucht an der dafür vorgesehenen Stelle zu belassen. Eine gesonderte Betrachtung der beiden Haltestellen ist demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers möglich und der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung (vgl. dazu statt vieler den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.218 vom 19. Februar 2020, Erw. II/5.1 mit weiteren Hinweisen) lässt sich nicht in jedem Fall 1:1 auf ein Strassenbauprojekt, das sich über viele Kilometer erstrecken kann, übertragen.