Auch der Argumentation, das Strassenbauprojekt könne wegen des Grundsatzes der Einheit des Baubewilligungsverfahrens nur als Ganzes bewilligt bzw. genehmigt oder abgewiesen werden, Anpassungen an der südlichen Haltestelle (in Fahrtrichtung U.) könnten auch Auswirkungen auf die nördliche Haltestelle (in Fahrtrichtung X.) haben und eine Teilbetrachtung sei insofern unzulässig, kann in der vorliegenden Konstellation nicht gefolgt werden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist es durchaus möglich, nur die südliche Haltestelle anders, beispielsweise als Fahrbahnhaltestelle, auszugestalten und die nördliche Haltestelle unverändert als Busbucht an der dafür vorgesehenen Stelle zu belassen.