Dieser Sichtweise kann wegen unterschiedlicher Situationen und Verhältnisse auf den an die beiden Bushaltestellen angrenzenden Grundstücken nicht beigepflichtet werden. Auch der Argumentation, das Strassenbauprojekt könne wegen des Grundsatzes der Einheit des Baubewilligungsverfahrens nur als Ganzes bewilligt bzw. genehmigt oder abgewiesen werden, Anpassungen an der südlichen Haltestelle (in Fahrtrichtung U.) könnten auch Auswirkungen auf die nördliche Haltestelle (in Fahrtrichtung X.) haben und eine Teilbetrachtung sei insofern unzulässig, kann in der vorliegenden Konstellation nicht gefolgt werden.