W." Fahrtrichtung U. unrechtmässig sei respektive einen ungerechtfertigten, insbesondere unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) darstelle. Bezüglich des Ausbaus der auf der gegenüberliegenden Strassenseite gelegenen Bushaltestelle "V. W." Fahrtrichtung X. beschränkt er sich auf die Behauptung, dass sich seine Argumente gegen die Bushaltestelle in Fahrtrichtung U. auch auf diejenige in Fahrtrichtung X. übertragen liessen (vgl. Replik, S. 4, Rz. 5).