2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nrn. bbb, von welcher für das Strassenbauprojekt Land abgetreten werden soll. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer gegen das Strassenbauprojekt erhobene Einwendung abgewiesen. Letzterer hat deshalb ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Entscheide, womit seine Beschwerdebefugnis nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) zu bejahen ist.