6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2 (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 2. Mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 3. Juni 2022 wurde die Einwohnergemeinde U. zum Verfahren beigeladen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde U. liess sich nicht vernehmen. -4- 4. In der Replik vom 14. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das BVU reichte keine Duplik ein.