3. Subeventualiter sei das Bauprojekt baulich dahingehend anzupassen, dass auf eine Landbeanspruchung verzichtet werden kann oder es sei auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die bestehende Nutzung und die künftigen Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle bbb im bisherigen Rahmen gewährleistet bleiben. 4. Es seien dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Realisierung des vorliegenden Bauprojekts (z.B. im Zuge eines Beitragsplanes) keine Kosten aufzuerlegen. 5. Es sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.