2. 2.1. Der Regierungsrat entschied über die Einwendung von A. an der Sitzung vom 6. April 2022 wie folgt (RRB Nr. 2022-000458): 1. Die Einwendung von A. wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt und Parteikosten keine zugesprochen. 3. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Einwendungsentscheid zusammen mit dem Entscheid über das Projekt zuzustellen. 2.2. Gleichentags entschied der Regierungsrat auch über die Genehmigung des Strassenbauprojekts (RRB Nr. 2022-000459):