Aufgrund des belegten Verstosses gegen die rechtskräftig verfügte Auflage der Cannabisabstinenz ist der Sicherungsentzug des Führerausweises somit rechtmässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die positive Urinprobe stehe nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs und es werde ihm stattdessen ein Konsum von THC-reichem Cannabis ausserhalb des Strassenverkehrs vorgeworfen, verfängt nicht, da ein Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss keine Voraussetzung dafür darstellt, damit der Führerausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder entzogen werden kann.