Vorliegend ist die Fahreignung des Beschwerdeführers zu verneinen, weil nachgewiesen werden konnte, dass er Cannabis während der Geltungsdauer der Cannabisabstinenzauflage konsumiert hat und die Auflage somit nicht einzuhalten vermochte. Aufgrund des belegten Verstosses gegen die rechtskräftig verfügte Auflage der Cannabisabstinenz ist der Sicherungsentzug des Führerausweises somit rechtmässig.