6.3. Wie bereits ausgeführt, können Ausweise und Bewilligungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Teilsatz 2 SVG entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Nach Art. 17 Abs. 5 SVG ist der Ausweis wieder zu entziehen, wenn die betroffene Person die Auflagen missachtet oder sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen missbraucht. Art. 17 Abs. 5 SVG sieht somit ausdrücklich vor, dass bei Missachtung einer Auflage der Führerausweis wieder zu entziehen ist. Ein Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder ein anderer Verstoss gegen eine Verkehrsregel wird hierfür nicht vorausgesetzt.