So seien die in der Verfügung vom 10. September 2021 geforderten sieben Urinproben allesamt negativ abgegeben worden. Aus diesem Grund stelle der Sicherungsentzug, auch wenn er bloss provisorisch erfolge, einen erheblichen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers dar, dessen unmittelbaren Folgen weit einschneidender seien als die theoretisch mögliche Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern. Der verfügte Sicherungsentzug sei deshalb als unverhältnismässig zu qualifizieren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9 f.).