6.2. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die vorliegend positive Urinprobe nicht im Zusammenhang mit einem Lenken eines Fahrzeugs stehe. Vielmehr werde dem Beschwerdeführer ein einmaliger Konsum von THC-reichem Cannabis ausserhalb des Strassenverkehrs - 16 -