Die vom Strassenverkehrsamt für die Wiedererteilung vorausgesetzten Bedingungen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2021 seien sachgerecht und verhältnismässig und würden sich auf die entsprechenden Empfehlungen im nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten vom 23. April 2020 stützen. Weniger einschneidende Massnahmen, wie etwa die Belassung des Führerausweises unter Auflagen, würden sich in Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände als nicht sachgerecht bzw. mit dem gewichtigen Interesse der Sicherheit im Strassenverkehr als nicht vereinbar erweisen (angefochtener Entscheid, Erw. III/3c).