Aufgrund der Missachtung der bestehenden Cannabisabstinenzauflage müsse beim Beschwerdeführer somit im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller Umstände von einer relevanten Kontrollminderung bezüglich des Cannabiskonsums ausgegangen werden. Die Fahreignung des Beschwerdeführers sei daher zu verneinen und der Führerausweis zu entziehen. Die vom Strassenverkehrsamt für die Wiedererteilung vorausgesetzten Bedingungen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2021 seien sachgerecht und verhältnismässig und würden sich auf die entsprechenden Empfehlungen im nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten vom 23. April 2020 stützen.