Die Fahreignung könne unter der Auflage der Einhaltung einer 24-monatigen Cannabisabstinenz (mittels monatlichen Urinkontrollen) bejaht werden. Falls die geforderte Cannabisabstinenz nicht eingehalten werden könne, müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht zumindest von einer relevanten Kontrollminderung bezüglich des Cannabiskonsums ausgegangen werden. Die Befürwortung der Fahreignung könnte dann erst bei Vorliegen eines mind. 6-monatigen Cannabisabstinenznachweises im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Neubeurteilung geprüft werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/3b).