Weiter wird im angefochtenen Entscheid auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 23. April 2020 verwiesen. Dieses habe beim Beschwerdeführer einen mehrjährigen Cannabismissbrauch festgestellt, welcher zusätzlich durch zwei Ereignisse, bei welchen er ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss gefahren habe, belegt sei. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei von einem mehrjährigen verkehrsrelevanten Cannabismissbrauch mit eingeleiteter Verhaltensänderung auszugehen. Die Fahreignung könne unter der Auflage der Einhaltung einer 24-monatigen Cannabisabstinenz (mittels monatlichen Urinkontrollen) bejaht werden.