5.4. Zusammengefasst vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die Analyse und das Resultat der Urinprobe vom 19. August 2021 nicht in Zweifel zu ziehen. Es bestehen keine triftigen Gründe, die es erlauben würden, von der Bestätigungsanalyse des IRM Aargau vom 7. September 2021 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 5. November 2021 abzuweichen. Entsprechend kann der Vorinstanz keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Somit steht fest, dass im Urin des Beschwerdeführers das Abbauprodukt THC-COOH nachgewiesen werden konnte, welches nicht auf den übermässigen Sportbetrieb des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern auf den Kon-