Auch für das Verwaltungsgericht sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung vom sachverständigen Bericht notwendig machen würden. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den nachvollziehbaren Bericht des IRM Aargau vom 5. November 2021 abstellte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn beruft, vermag er mit dem vorgebrachten Urteil vom 25. Mai 2018 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn im erwähnten Urteil gerade nicht materiell dazu äusserte, ob aufgrund des intensiv betriebenen Sports das im Fett eingelagerte THC wieder freigesetzt