Neben der Rüge der Gehörsverletzung verpasst es der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände aufzuzeigen, welche die Glaubwürdigkeit des sachverständigen Berichts des IRM Aargau vom 5. November 2021 in Frage stellen könnten. Er macht lediglich geltend, das IRM Gutachten präsentiere sich einseitig und wenig differenziert (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7), womit der Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert darlegt, inwiefern damit triftige Gründe vorliegen, die es erlauben würden, vom sachverständigen Bericht abzuweichen.