2.4), kann dem nicht gefolgt werden. So wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sein rechtliches Gehör damit gerade nicht verletzt, sondern die Vorinstanz setzte sich mit seinen vorgebrachten Argumenten auseinander, indem sie die sich in Bezug auf die strittige Urinprobe vom 19. August 2021 stellenden Fragen einer Gutachtensperson unterbreitete. Neben der Rüge der Gehörsverletzung verpasst es der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände aufzuzeigen, welche die Glaubwürdigkeit des sachverständigen Berichts des IRM Aargau vom 5. November 2021 in Frage stellen könnten.