Obwohl die mittels LC-MS durchgeführte Bestätigungsanalyse beweissichere Ergebnisse zulässt und daher die Aufnahme von THC und damit der Konsum von psychoaktivem Cannabis grundsätzlich bereits erstellt war, veranlasste die Vorinstanz aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers mit der Einholung des IRM Gutachtens vom 5. November 2021 eine weitere Sachverhaltsabklärung. Vor Verwaltungsgericht moniert der Beschwerdeführer, mit dieser weiteren Abklärung der Sachlage habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb das IRM Gutachten vom 5. November 2021 unverwertbar sei. Wie ausgeführt (siehe vorne Erw. 2.4), kann dem nicht gefolgt werden.