5. 5.1. Nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist es Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz ändert hingegen an der objektiven Beweislast nichts. Demnach hat diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen, die daraus Vorteile für sich ableitet (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 4.3). Mithin trägt die betroffene Person die Beweislast für die Einhaltung der Abstinenzauflage (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.292 vom 4. Dezember 2019, Erw.