Es sei entsprechend nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt aufgrund des Ergebnisses der Urinprobe vom 19. August 2021 auf eine Verletzung der rechtskräftig verfügten Abstinenzauflage geschlossen habe. Da die Auflage durch den Cannabiskonsum in ihrem Kern verletzt worden sei und die Verletzung somit nicht nur einen Nebenpunkt (z.B. Kontrollterminversäumnis) betreffe, erscheine ein sichernder Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit sachlich begründet und verhältnismässig.