4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, es könne aufgrund der Stellungnahme des IRM Aargau vom 5. November 2021, welche im Beschwerdeverfahren erstellt worden sei, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der am 19. August 2021 entnommenen Urinprobe auf einen Fettabbau durch intensives körperliches Training mit Gewichtsverlust zurückzuführen sei. In der besagten Stellungnahme werde deutlich festgehalten, dass bei vorgängig starkem Cannabiskonsum nach der letzten Aufnahme von Cannabis, ca. zwei Monate nach dem Konsumstopp, kein Cannabis mehr nachgewiesen werden könne.