teriell dazu, ob sich im konkreten Fall aufgrund der starken Gewichtsreduktion das im Fett eingelagerte THC wieder freigesetzt und somit die Urinprobe verfälscht hatte, sondern es wies die Angelegenheit zur entsprechenden gutachterlichen Prüfung an die Vorinstanz zurück. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn nicht auseinandergesetzt hat, weshalb sich auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet erweist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor.