Es fand mit der eingeholten Stellungnahme des IRM Aargau gerade eine fundierte Auseinandersetzung mit den von ihm vorgebrachten Argumenten statt. Nach Ergehen des Gutachtens des IRM Aargau vom 5. November 2021 konnte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 dazu äussern und hätte in deren Rahmen allfällige Ergänzungsfragen formulieren können, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist und auf das beigezogene Gutachten abgestellt werden kann. In Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn bringt die Vorinstanz richtigerweise vor, dass dieses nicht einschlägig sei. Das ausserkantonale Gericht äusserte sich nicht ma-