2.4. Die Vorinstanz sah sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass die positive Urinprobe auf seinen überdurchschnittlichen Sportbetrieb zurückzuführen sei, veranlasst, beim IRM Aargau diese Frage abklären zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde damit sein Vorbringen von der Vorinstanz berücksichtigt und geprüft, womit er seinen Standpunkt im vorinstanzlichen Verfahren wirksam zur Geltung bringen konnte. Es fand mit der eingeholten Stellungnahme des IRM Aargau gerade eine fundierte Auseinandersetzung mit den von ihm vorgebrachten Argumenten statt.